Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 88: -
Die Rekurrenten fordern, dass Anwaltskosten im Zusammenhang mit ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der X. AG als Abzüge vom Roheinkommen anerkannt werden. Gemäss § 24 aStG können notwendige Aufwendungen zur Einkommensgenerierung abgezogen werden. Die Vorinstanz hat die Anwaltskosten für 1997/98 nicht akzeptiert, da sie nicht direkt mit dem Erwerbseinkommen dieser Jahre in Verbindung stünden. Das Steuerrekursgericht widerspricht dieser Auffassung und erlaubt Kosten, die Folgen der beruflichen Tätigkeit sind, als Abzüge.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 88 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Steuerrekursgericht |
Datum: | 30.08.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2001 88 S.399 2001 Kantonale Steuern 399 88 Abzüge vom Roheinkommen; Anwaltskosten (§ 24 lit. a aStG). Anwaltskosten... |
Schlagwörter : | Einkommen; Aufwendungen; Anwaltskosten; Bemessungsperiode; Abzug; Erwerbstätigkeit; Abzüge; Steuerperiode; Sachen; Rekurrenten; Zusammenhang; Roheinkommen; Berufsauslagen; Zusam-; Zwecke; Einkommenserzielung; Auslagen; Erwerbseinkommen; Kantonale; Steuern; Roheinkommen; Erwägungen; Anwaltskosten; Kollokationsklage; Lohn-; Verantwortlichkeitsan- |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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